Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.

  1. Absatz 2,Machen Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist nur bei
erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des
Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren und
-kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abzusehen.
Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine Rechtswirkung,
bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu erlassen.

Schlagworte

Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner, Gerichtskosten, BGBl. Nr. 501/1984, RGBl. Nr. 217/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12027051

Alte Dokumentnummer

N2196230104S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P14/NOR12027051

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