Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14. (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.
(2)Absatz 2,Machen Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.Machen Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist nur bei
erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des
Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren und
-kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abzusehen.
Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine Rechtswirkung,
bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu erlassen.
Schlagworte
Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner, Gerichtskosten,
BGBl. Nr. 501/1984,
RGBl. Nr. 217/1896
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR12027051
Alte Dokumentnummer
N2196230104S