Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
§ 14. (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.
(2)Absatz 2,Machen die im § 89a Abs. 1 GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.Machen die im Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.