Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
17.08.2006
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
(2)Absatz 2,Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 4, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung sollte im
Regelfall nur bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
des Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren
und -kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abgesehen
werden. Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine
Rechtswirkung, bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu
erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 501/1984, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner,
Gerichtskosten
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40007679