Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
18.08.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
(2)Absatz 2,Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 4, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung sollte im
Regelfall nur bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
des Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren
und -kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abgesehen
werden. Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine
Rechtswirkung, bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu
erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 501/1984, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner,
Gerichtskosten
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40078747