Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
  2. Absatz 2,Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 4, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung sollte im
Regelfall nur bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
des Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren
und -kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abgesehen
werden. Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine
Rechtswirkung, bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu
erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 501/1984, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner,
Gerichtskosten

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40078747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P14/NOR40078747

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