Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 14
01.08.1989
30.06.1994
Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.