Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 83

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. Absatz 3,Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 2
    1. Ziffer eins
      für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
    2. Ziffer 2
      für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, einzuholen.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Pflegeassistenzausbildung

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P83/NOR40247638

Navigation im Suchergebnis