für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.