Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.Paragraph 83, (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)