Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Diplomprüfung

Paragraph 83, (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin''.

  1. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127774

Alte Dokumentnummer

N7199850876L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P83/NOR12127774

Navigation im Suchergebnis