Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Diplomprüfung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin“.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
  3. Absatz 3Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118494

Alte Dokumentnummer

N7196212127Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P83/NOR12118494

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