Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 3: semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)

Text

Paragraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
    1. Ziffer eins
      das Werkschulheim,
    2. Ziffer 2
      das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
  3. Absatz 3,Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
  4. Absatz 4,Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275491

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P37/NOR40275491

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