(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.