(4)Absatz 4,Für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem im Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.Für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem im Absatz 3, genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.