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Schulorganisationsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
    1. Ziffer eins
      das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
    2. Ziffer 2
      das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.
  2. Absatz 2,Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
  3. Absatz 3,Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
  4. Absatz 4,Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Absatz 3, genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
  5. Absatz 5,Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12125492

Alte Dokumentnummer

N7199439532J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P37/NOR12125492

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