Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 3: semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)

Text

Paragraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
    1. Ziffer eins
      das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
    2. Ziffer 2
      das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      das Werkschulheim.
  2. Absatz 2,Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
  3. Absatz 3,Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)

  4. Absatz 5,Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
  5. Absatz 6,Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P37/NOR40163192

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