Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21/NOR40197666

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