Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
31.08.2019
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Klassenschülerzahl
§ 21.Paragraph 21,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 138/2017
Im RIS seit
27.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197666