Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu § 21 sind mit 1. September 1997
schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen ( vgl. § 131 Abs. 12
Z 7).

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21, Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2008

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126493

Alte Dokumentnummer

N7199660339J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21/NOR12126493

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