Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

09.08.2008

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21,

Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21/NOR40100884

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