Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

14.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21,

Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118429

Alte Dokumentnummer

N7196212062Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21/NOR12118429

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