Schulorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
BG
Paragraph 21
01.09.2018
31.08.2019
SchOG
70/02 Schulorganisation
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
04.02.2019
10009265
NOR40197666