Schulorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
Paragraph 21
31.12.1996
08.08.2008
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 21, sind mit 1. September 1997
schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen ( vergleiche Paragraph 131, Absatz 12
Ziffer 7,).
Klassenschülerzahl
Paragraph 21, Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.