Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

11.05.1965

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 12 Werktage; es erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 5 Jahre, und auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre gedauert hat.
  2. Absatz 2,Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten (Paragraph eins, Absatz 2,), erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage.
  3. Absatz 3,Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von 24 Werktagen.
  4. Absatz 4,Während des Urlaubes gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 12 Werktagen das Einfache, bei einem Urlaubsanspruch von 18 Werktagen das Eineinhalbfache und bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache der monatlichen Geldbezüge.
  5. Absatz 5,Die gleichen Ansprüche stehen auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmern zu.
  6. Absatz 6,Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P9/NOR40260920

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