Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten (Paragraph eins, Absatz 2,), erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat.
  3. Absatz 3,Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 18 Werktagen das Eineinhalbfache, bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.
  4. Absatz 4,Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 24/1959

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260922

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P9/NOR40260922

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