(1)Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.