Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 12 Werktage; es erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 5 Jahre, und auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre gedauert hat.