Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 9

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Artikel römisch eins, Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390, anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache und nach Vollendung des 20. Jahres das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 48, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 3,Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 390/1976

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40210105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P9/NOR40210105

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