(1)Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.