Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40020399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P88/NOR40020399

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