Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.