Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116609

Alte Dokumentnummer

N6199956328L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P88/NOR12116609

Navigation im Suchergebnis