Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oderer das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.