Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.