Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Litera a
    er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. Litera b
    seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094649

Alte Dokumentnummer

N6196120729S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P88/NOR12094649

Navigation im Suchergebnis