er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,
Paragraph 88
01.03.1968
31.12.1998
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.
Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn