Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Litera a
    er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. Litera b
    seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.