(1)Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist unddies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)