Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- Ziffer einsdies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
- Ziffer 2wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)