Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 b,
  1. Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
    2. Ziffer 2
      wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 c, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
  3. Absatz 3,Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12117535

Alte Dokumentnummer

N6199960715L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76b/NOR12117535

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