Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76b
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wennParagraph 76 b, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,
seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,
der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75b Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 b, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
(3)Absatz 3,Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,§ 76a Abs. 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12106093
Alte Dokumentnummer
N6199211320Y