Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 b, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,
  2. Ziffer 2
    seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,
  3. Ziffer 3
    der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
  4. Ziffer 4
    wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 b, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
  2. Absatz 3,Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12106093

Alte Dokumentnummer

N6199211320Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76b/NOR12106093

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