Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 76b.Paragraph 76 b,
(1)Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist unddies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,) (3)Absatz 3,Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,§ 76a Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden
Im RIS seit
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40159743