Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 b,

  1. Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
    2. Ziffer 2
      wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.

Anmerkung

Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40159743