Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Paragraph 76 b, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,
  2. Ziffer 2
    seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,
  3. Ziffer 3
    der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und
  4. Ziffer 4
    wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 b, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
  2. Absatz 3,Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.