Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ernennungserfordernisse.

Paragraph 26, (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

  1. Ziffer eins
    die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
  2. Ziffer 2
    die Richteramtsprüfung bestanden hat und
  3. Ziffer 3
    eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.
  2. Absatz 3,Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Absatz eins, Ziffer 3, kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988.

Schlagworte

Erfordernis, Voraussetzung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107790

Alte Dokumentnummer

N6199413415A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P26/NOR12107790

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