Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Text

Ernennungserfordernisse.

Paragraph 26, (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

  1. Ziffer eins
    die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
  2. Ziffer 2
    die Richteramtsprüfung bestanden hat und
  3. Ziffer 3
    eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.
  2. Absatz 3,Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Absatz eins, Ziffer 3, kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.