Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ernennungserfordernisse.

Paragraph 26, (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis in einer der im Paragraph 15, genannten Verwendungen ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103652

Alte Dokumentnummer

N6198811514H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P26/NOR12103652

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