Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen ist die Vorschrift des § 13 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 26, (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im Paragraph 15, genannten Verwendungen ist die Vorschrift des Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.