Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Richteramtsprüfung bestanden hat und
    3. Ziffer 3
      eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
    Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.
  3. Absatz 3,Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Absatz eins, Ziffer 3, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

Schlagworte

Erfordernis, Voraussetzung

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40206041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P26/NOR40206041

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