Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeerfordernisse

Paragraph 2, (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Litera b
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
    und
  5. Ziffer 5
    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
  1. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.

Schlagworte

Voraussetzung, rechtswissenschaftliches Studium, Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107788

Alte Dokumentnummer

N6199413413A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P2/NOR12107788

Navigation im Suchergebnis