Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeerfordernisse.

Paragraph 2, Zum Richteramtsanwärter darf nur ein österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, der die körperliche und geistige Eignung für den Richterberuf besitzt und die in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt hat.

Schlagworte

Voraussetzung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094554

Alte Dokumentnummer

N6196120634S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P2/NOR12094554

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