Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Text

Aufnahmeerfordernisse

Paragraph 2, (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Litera b
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
    und
  5. Ziffer 5
    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
  1. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.