Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 66
Text
Aufnahmeerfordernisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) odera) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
und
eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
(1a)Absatz eins a,Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
(2)Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Schlagworte
Voraussetzung, rechtswissenschaftliches Studium, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40269724