Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeerfordernisse.

Paragraph 2, (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    die persönliche, körperliche und fachliche Eignung für den Richterberuf;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Litera b
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
    und
  5. Ziffer 5
    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
  1. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988

Schlagworte

Voraussetzung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103629

Alte Dokumentnummer

N6198811494H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P2/NOR12103629

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