Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Aufnahmeerfordernisse.

Paragraph 2, (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    die persönliche, körperliche und fachliche Eignung für den Richterberuf;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Litera b
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
    und
  5. Ziffer 5
    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
  1. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.