Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Text

Aufnahmeerfordernisse.

Paragraph 2, Zum Richteramtsanwärter darf nur ein österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, der die körperliche und geistige Eignung für den Richterberuf besitzt und die in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt hat.