(2)Absatz 2Die Haushaltsvorstände haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten) verlangten Angaben über abgabenrechtlich maßgebende Umstände (insbesondere über Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Betriebsstätten) zu machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen. Über die in den Haushaltslisten gemachten Angaben betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Wohnsitz (einschließlich allfälliger Änderungen) und Erwerbstätigkeit hat die Gemeindebehörde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen Auskunft zu erteilen; diese Auskunftspflicht kann auch einvernehmlich durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß nur die dieser Pflicht unterliegenden Daten übermittelt werden.